[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_26-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_26","über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0026",6944529,"Art. 31","art-31","Zugang zur Mehrgebietslizenzierung","TITEL III VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN FÜR ONLINE-RECHTE AN MUSIKWERKEN DURCH ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber, die eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Repräsentation ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, dieser die Online-Rechte an Musikwerken für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen können, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen zu können, wenn bis zum 10. April 2017 die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, diese Rechte zu repräsentieren.","DIR_2014_26 - TITEL III VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN FÜR ONLINE-RECHTE AN MUSIKWERKEN DURCH ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG - Art. 31 Zugang zur Mehrgebietslizenzierung\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber, die eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Repräsentation ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, dieser die Online-Rechte an Musikwerken für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen können, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen zu können, wenn bis zum 10. April 2017 die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, diese Rechte zu repräsentieren.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 30","Pflicht zur Repräsentation anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Mehrgebietslizenzierung","art-30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 29","Verträge zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen","art-29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 28","Ordnungsgemäße und unverzügliche Ausschüttung an die Rechtsinhaber","art-28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 32","Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme","art-32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 33","Beschwerdeverfahren","art-33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 34","Alternative Streitbeilegungsverfahren","art-34",[],false]