[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_26-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_26","über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0026",6944530,"Art. 32","art-32","Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme","TITEL III VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN FÜR ONLINE-RECHTE AN MUSIKWERKEN DURCH ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG","Dieser Titel findet auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeunternehmen benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.","DIR_2014_26 - TITEL III VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN FÜR ONLINE-RECHTE AN MUSIKWERKEN DURCH ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG - Art. 32 Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme\n\nDieser Titel findet auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeunternehmen benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 31","Zugang zur Mehrgebietslizenzierung","art-31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 30","Pflicht zur Repräsentation anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Mehrgebietslizenzierung","art-30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29","Verträge zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen","art-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 33","Beschwerdeverfahren","art-33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 34","Alternative Streitbeilegungsverfahren","art-34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 35","Streitbeilegung","art-35",[],false]