[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_26-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_26","über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0026",6944455,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Produzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern sowie Sendeunternehmen vergeben Lizenzen an ihren eigenen Rechten, in manchen Fällen parallel zu Rechten, die ihnen beispielsweise von ausübenden Künstlern in individuellen Verträgen übertragen wurden, und handeln im eigenen Interesse. Verleger von Büchern, Musikwerken oder Zeitungen lizenzieren Rechte, die ihnen auf der Grundlage individueller Verträge übertragen wurden, und handeln im eigenen Interesse. Deshalb sollten die Produzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern, Sendeunternehmen sowie Verleger nicht zu den unabhängigen Verwertungseinrichtungen gezählt werden. Darüber hinaus sollten die Manager und Agenten von Urhebern und ausübenden Künstlern, die als Vermittler tätig sind und die Rechtsinhaber in ihren Beziehungen zu Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, nicht zu den unabhängigen Verwertungseinrichtungen gezählt werden, da sie nicht mit der Wahrnehmung von Rechten im Sinne der Festlegung von Tarifen, der Vergabe von Lizenzen oder der Einziehung von Vergütungen bei Nutzern befasst sind.","DIR_2014_26 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nProduzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern sowie Sendeunternehmen vergeben Lizenzen an ihren eigenen Rechten, in manchen Fällen parallel zu Rechten, die ihnen beispielsweise von ausübenden Künstlern in individuellen Verträgen übertragen wurden, und handeln im eigenen Interesse. Verleger von Büchern, Musikwerken oder Zeitungen lizenzieren Rechte, die ihnen auf der Grundlage individueller Verträge übertragen wurden, und handeln im eigenen Interesse. Deshalb sollten die Produzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern, Sendeunternehmen sowie Verleger nicht zu den unabhängigen Verwertungseinrichtungen gezählt werden. Darüber hinaus sollten die Manager und Agenten von Urhebern und ausübenden Künstlern, die als Vermittler tätig sind und die Rechtsinhaber in ihren Beziehungen zu Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, nicht zu den unabhängigen Verwertungseinrichtungen gezählt werden, da sie nicht mit der Wahrnehmung von Rechten im Sinne der Festlegung von Tarifen, der Vergabe von Lizenzen oder der Einziehung von Vergütungen bei Nutzern befasst sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]