[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_26-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_26","über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0026",6944458,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","In Anbetracht der im AEUV verankerten Grundfreiheiten sollte die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dazu führen, dass es einem Rechtsinhaber möglich ist, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung frei zu wählen, die seine Rechte — seien es Wiedergabe- oder Vervielfältigungsrechte — oder Kategorien von Rechten für bestimmte Nutzungsformen, beispielsweise die Sendung, Filmvorführung oder Vervielfältigung zur Verbreitung im Internet, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die der Rechtsinhaber wählen möchte, bereits wahrgenommen werden.\nDie Mitgliederhauptversammlung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte festlegen, welche Rechte oder Rechtekategorien bzw. Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenstände die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrnehmen soll, sofern dies nicht in ihren Statuten oder gesetzlich festgelegt ist. Bei der Festlegung der Rechte oder Rechtekategorien sollte das Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Rechtsinhaber, über ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verfügen, und der Fähigkeit der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Rechte wirksam wahrzunehmen, gewahrt bleiben und insbesondere berücksichtigt werden, welche Kategorien von Rechten die Organisation wahrnimmt und in welchem Zweig der Kreativwirtschaft sie tätig ist. Unter Beachtung dieses Gleichgewichts sollten es den Rechtsinhabern leicht möglich sein, der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Rechte oder Rechtekategorien zu entziehen und sie selbst wahrzunehmen oder sie ganz oder teilweise einer anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder anderen Einrichtungen anzuvertrauen oder zu übertragen, und zwar ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, der anderen Einrichtung oder des Rechtsinhabers. Schreibt ein Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die kollektive Rechtewahrnehmung zwingend vor, so beschränkt sich das Wahlrecht der Rechtsinhaber auf andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung.\nOrganisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten den Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. In Bezug auf nicht kommerzielle Nutzungen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geeignete Maßnahmen ergreifen, damit ihre Rechtsinhaber ihr Recht wahrnehmen können, solche Nutzungen zu lizenzieren. Zu diesen Maßnahmen zählt unter anderem, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Beschluss über die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fasst und ihren Mitgliedern diese Bedingungen mitteilt. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten die Rechtsinhaber über ihre Wahlmöglichkeiten aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Rechtsinhaber, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bereits beauftragt haben, können über die Internetseite der Organisation darüber aufgeklärt werden. Das in dem Auftrag enthaltene Erfordernis der Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung eines jeden Rechts, einer jeden Rechtekategorie bzw. in Bezug auf Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen bei Erteilung des Wahrnehmungsauftrags sollte die Rechtsinhaber nicht daran hindern, spätere Vorschläge zur Änderung des Auftrags stillschweigend nach geltendem nationalem Recht anzunehmen. Diese Richtlinie schließt weder vertragliche Vereinbarungen, denen zufolge eine Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder eine Entziehung der Rechte durch die Rechtsinhaber eine unmittelbare Wirkung auf die zuvor vergebenen Lizenzen hat, noch vertragliche Vereinbarungen, denen zufolge Lizenzen für einen bestimmten Zeitraum nach einer solchen Beendigung oder Entziehung davon unberührt bleiben, aus. Solche Vereinbarungen sollten jedoch der uneingeschränkten Anwendung dieser Richtlinie nicht entgegenstehen. Diese Richtlinie sollte die Möglichkeit der Rechtsinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nicht kommerzielle Zwecke, unberührt lassen.","DIR_2014_26 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nIn Anbetracht der im AEUV verankerten Grundfreiheiten sollte die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dazu führen, dass es einem Rechtsinhaber möglich ist, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung frei zu wählen, die seine Rechte — seien es Wiedergabe- oder Vervielfältigungsrechte — oder Kategorien von Rechten für bestimmte Nutzungsformen, beispielsweise die Sendung, Filmvorführung oder Vervielfältigung zur Verbreitung im Internet, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die der Rechtsinhaber wählen möchte, bereits wahrgenommen werden.\nDie Mitgliederhauptversammlung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte festlegen, welche Rechte oder Rechtekategorien bzw. 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