[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_26-erwgr-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_26","über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0026",6944467,"ErwGr. 28","erwgr-28",null,"Erwägungsgründe","Da Rechtsinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, ist es wichtig, dass die Verwaltungskosten die gerechtfertigten Kosten der Rechtewahrnehmung nicht übersteigen und dass die Entscheidung über den Abzug anderer Kosten als Verwaltungskosten, beispielsweise den Abzug für soziale, kulturelle oder Bildungszwecke, von den Mitgliedern der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung getroffen werden sollte. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte die Regeln, nach denen solche Abzüge erfolgen, gegenüber den Rechtsinhabern offenlegen. Dieselben Anforderungen sollten für alle Entscheidungen über die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten für eine kollektive Verteilung, wie etwa in Stipendien, gelten. Rechtsinhaber sollten diskriminierungsfrei Zugang zu den damit finanzierten sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen erhalten. Diese Richtlinie sollte Abzüge nach nationalem Recht unberührt lassen, beispielsweise für die Bereitstellung sozialer Leistungen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Rechtsinhaber, soweit diese Aspekte nicht durch diese Richtlinie geregelt sind und sofern diese Abzüge mit dem Unionsrecht vereinbar sind.","DIR_2014_26 - Erwägungsgründe - ErwGr. 28\n\nDa Rechtsinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, ist es wichtig, dass die Verwaltungskosten die gerechtfertigten Kosten der Rechtewahrnehmung nicht übersteigen und dass die Entscheidung über den Abzug anderer Kosten als Verwaltungskosten, beispielsweise den Abzug für soziale, kulturelle oder Bildungszwecke, von den Mitgliedern der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung getroffen werden sollte. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte die Regeln, nach denen solche Abzüge erfolgen, gegenüber den Rechtsinhabern offenlegen. Dieselben Anforderungen sollten für alle Entscheidungen über die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten für eine kollektive Verteilung, wie etwa in Stipendien, gelten. Rechtsinhaber sollten diskriminierungsfrei Zugang zu den damit finanzierten sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen erhalten. Diese Richtlinie sollte Abzüge nach nationalem Recht unberührt lassen, beispielsweise für die Bereitstellung sozialer Leistungen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Rechtsinhaber, soweit diese Aspekte nicht durch diese Richtlinie geregelt sind und sofern diese Abzüge mit dem Unionsrecht vereinbar sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 25","erwgr-25",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 31","erwgr-31",[],false]