[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_26-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_26","über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0026",6944469,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten in der Lage sein, im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen mit anderen Organisationen Rechte wahrzunehmen und die Einnahmen aus deren Verwertung einzuziehen. Um die Rechte der Mitglieder anderer Organisationen zu schützen, sollte eine Organisation keinen Unterschied machen zwischen den von ihr im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommenen Rechten und den Rechten, die sie unmittelbar für ihre eigenen Rechtsinhaber wahrnimmt. Ebenso wenig sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung von den im Auftrag einer anderen Organisation eingezogenen Einnahmen aus den Rechten ohne die ausdrückliche Zustimmung der anderen Organisation Beträge über die Verwaltungskosten hinaus einbehalten dürfen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem für die Verteilung und Ausschüttung von Beträgen an andere Organisationen auf der Grundlage solcher Repräsentationsvereinbarungen spätestens zu demselben Zeitpunkt sorgen, an dem sie Ausschüttung an ihre eigenen Mitglieder und sonstigen Rechtsinhaber, die sie vertreten, vornehmen. Darüber hinaus sollte die Empfängerorganisation ihrerseits unverzüglich die Beträge, die den von ihr vertretenen Rechtsinhabern zustehen, ausschütten.","DIR_2014_26 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nOrganisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten in der Lage sein, im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen mit anderen Organisationen Rechte wahrzunehmen und die Einnahmen aus deren Verwertung einzuziehen. Um die Rechte der Mitglieder anderer Organisationen zu schützen, sollte eine Organisation keinen Unterschied machen zwischen den von ihr im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommenen Rechten und den Rechten, die sie unmittelbar für ihre eigenen Rechtsinhaber wahrnimmt. Ebenso wenig sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung von den im Auftrag einer anderen Organisation eingezogenen Einnahmen aus den Rechten ohne die ausdrückliche Zustimmung der anderen Organisation Beträge über die Verwaltungskosten hinaus einbehalten dürfen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem für die Verteilung und Ausschüttung von Beträgen an andere Organisationen auf der Grundlage solcher Repräsentationsvereinbarungen spätestens zu demselben Zeitpunkt sorgen, an dem sie Ausschüttung an ihre eigenen Mitglieder und sonstigen Rechtsinhaber, die sie vertreten, vornehmen. Darüber hinaus sollte die Empfängerorganisation ihrerseits unverzüglich die Beträge, die den von ihr vertretenen Rechtsinhabern zustehen, ausschütten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]