[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_27-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_27","zur Änderung der Richtlinien 92\u002F58\u002FEWG, 92\u002F85\u002FEWG, 94\u002F33\u002FEG und 98\u002F24\u002FEG des Rates sowie der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0027",10104105,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Bei den Änderungen der Richtlinien 92\u002F85\u002FEWG und 94\u002F33\u002FEG sollte der in jenen Richtlinien enthaltene Ansatz an die im Rahmen der Richtlinie 98\u002F24\u002FEG verabschiedete Formulierung angepasst werden, insofern als die Worte „gekennzeichnete Stoffe“ in Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs I der Richtlinie 92\u002F85\u002FEWG und „eingestufte Zubereitungen“ in Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94\u002F33\u002FEG durch die Formulierung „Stoffe und Gemische, die den Klassifizierungskriterien entsprechen“, ersetzt werden. Mit dieser Richtlinie werden Arbeitgebern keine Verpflichtungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen auferlegt, die unter die Richtlinie (EG) Nr. 1272\u002F2008 fallen. Unabhängig davon. ob die Stoffe oder Gemische auf den Markt gebracht werden oder nicht, muss der Arbeitgeber eine Bewertung des Risikos von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen nach Maßgabe der Richtlinie 98\u002F24\u002FEG durchführen.","DIR_2014_27 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nBei den Änderungen der Richtlinien 92\u002F85\u002FEWG und 94\u002F33\u002FEG sollte der in jenen Richtlinien enthaltene Ansatz an die im Rahmen der Richtlinie 98\u002F24\u002FEG verabschiedete Formulierung angepasst werden, insofern als die Worte „gekennzeichnete Stoffe“ in Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs I der Richtlinie 92\u002F85\u002FEWG und „eingestufte Zubereitungen“ in Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94\u002F33\u002FEG durch die Formulierung „Stoffe und Gemische, die den Klassifizierungskriterien entsprechen“, ersetzt werden. Mit dieser Richtlinie werden Arbeitgebern keine Verpflichtungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen auferlegt, die unter die Richtlinie (EG) Nr. 1272\u002F2008 fallen. Unabhängig davon. ob die Stoffe oder Gemische auf den Markt gebracht werden oder nicht, muss der Arbeitgeber eine Bewertung des Risikos von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen nach Maßgabe der Richtlinie 98\u002F24\u002FEG durchführen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]