[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_28-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_28","zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0028",6944634,"Art. 13","art-13","Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit","KAPITEL 3 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN","Stellt der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition eine ernste Gefahr oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dar, so kann abweichend von Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie von Artikel 12 der betroffene Mitgliedstaat im Hinblick auf die Verbringung von Explosivstoffen oder Munition alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem unrechtmäßigen Besitz oder der unrechtmäßigen Verwendung vorzubeugen.\nDie in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Sie dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung im Handel zwischen Mitgliedstaaten darstellen.\nTrifft ein Mitgliedstaat derartige Maßnahmen, so teilt er dies unverzüglich der Kommission mit. Diese unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.","DIR_2014_28 - KAPITEL 3 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN - Art. 13 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit\n\nStellt der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition eine ernste Gefahr oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dar, so kann abweichend von Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie von Artikel 12 der betroffene Mitgliedstaat im Hinblick auf die Verbringung von Explosivstoffen oder Munition alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem unrechtmäßigen Besitz oder der unrechtmäßigen Verwendung vorzubeugen.\nDie in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Sie dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung im Handel zwischen Mitgliedstaaten darstellen.\nTrifft ein Mitgliedstaat derartige Maßnahmen, so teilt er dies unverzüglich der Kommission mit. Diese unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Verbringung von Munition","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Verbringung von Explosivstoffen","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Identifizierung der Wirtschaftsakteure","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Informationsaustausch","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Erlaubnis oder Genehmigung","art-16",[],false]