[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_28-art-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_28","zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0028",6944660,"Art. 38","art-38","Meldepflichten der notifizierten Stellen","KAPITEL 5 NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN","(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde: a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung, b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben, c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.\n(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Explosivstoffe abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.","DIR_2014_28 - KAPITEL 5 NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN - Art. 38 Meldepflichten der notifizierten Stellen\n\n(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde: a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung, b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben, c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.\n(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Explosivstoffe abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 37","Einspruch gegen Entscheidungen benannter Stellen","art-37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 36","Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit","art-36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 35","Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen","art-35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 39","Erfahrungsaustausch","art-39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 40","Koordinierung der notifizierten Stellen","art-40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 41","Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Explosivstoffe","art-41",[],false]