[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_28-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_28","zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0028",6944630,"Art. 9","art-9","Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten","KAPITEL 2 PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE","Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 5, wenn er einen Explosivstoff unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen Explosivstoff so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.","DIR_2014_28 - KAPITEL 2 PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE - Art. 9 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten\n\nEin Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 5, wenn er einen Explosivstoff unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen Explosivstoff so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Pflichten der Händler","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Pflichten der Einführer","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Bevollmächtigte","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Identifizierung der Wirtschaftsakteure","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Verbringung von Explosivstoffen","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Verbringung von Munition","art-12",[],false]