[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_29-erwgr-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_29","zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0029",6944769,"ErwGr. 48","erwgr-48",null,"Erwägungsgründe","Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zu gewährleisten, dass die auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter ein hohes Niveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf den Schutz von Haus- und Nutztieren und Gütern erfüllen und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.","DIR_2014_29 - Erwägungsgründe - ErwGr. 48\n\nDa das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zu gewährleisten, dass die auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter ein hohes Niveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf den Schutz von Haus- und Nutztieren und Gütern erfüllen und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 45","erwgr-45",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Anwendungsbereich","art-1",[],false]