[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_33-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_33","zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0033",6945603,"Art. 6","art-6","Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle für den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs notwendigen Angaben untereinander austauschen und die geeigneten Maßnahmen treffen, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden.","DIR_2014_33 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 6 Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden\n\n(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle für den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs notwendigen Angaben untereinander austauschen und die geeigneten Maßnahmen treffen, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Freier Warenverkehr","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Pflichten der Montagebetriebe","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Pflichten der Hersteller","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Bevollmächtigte","art-9",[],false]