[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_34-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_34","zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0034",6945786,"Art. 10","art-10","Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten","KAPITEL 2 PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE","Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.","DIR_2014_34 - KAPITEL 2 PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE - Art. 10 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten\n\nEin Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Pflichten der Händler","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Pflichten der Einführer","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Bevollmächtigte","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Identifizierung der Wirtschaftsakteure","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Vermutung der Konformität von Produkten","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Konformitätsbewertungsverfahren","art-13",[],false]