[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_36-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_36","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0036",6946053,"Art. 11","art-11","Zugang zu Informationen","KAPITEL III VERFAHREN UND GENEHMIGUNGEN ZUM ZWECKE DER SAISONARBEIT","(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen zu allen für die Antragstellung benötigten schriftlichen Nachweisen und die Informationen zu Einreise und Aufenthalt, einschließlich der Rechte und Pflichten und der Verfahrensgarantien des Saisonarbeitnehmers, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung.\n(2) Wenn Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ausstellen, so werden diese ebenfalls schriftlich über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Richtlinie, einschließlich der jeweiligen Beschwerdeverfahren, unterrichtet.","DIR_2014_36 - KAPITEL III VERFAHREN UND GENEHMIGUNGEN ZUM ZWECKE DER SAISONARBEIT - Art. 11 Zugang zu Informationen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen zu allen für die Antragstellung benötigten schriftlichen Nachweisen und die Informationen zu Einreise und Aufenthalt, einschließlich der Rechte und Pflichten und der Verfahrensgarantien des Saisonarbeitnehmers, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung.\n(2) Wenn Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ausstellen, so werden diese ebenfalls schriftlich über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Richtlinie, einschließlich der jeweiligen Beschwerdeverfahren, unterrichtet.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Verpflichtung zur Zusammenarbeit","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Entzug der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Ablehnungsgründe","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Aufenthaltsdauer","art-14",[],false]