[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_36-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_36","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0036",6946044,"Art. 2","art-2","Anwendungsbereich","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die ihren Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und zum Zwecke der Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer gemäß dieser Richtlinie eine Zulassung für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragen oder diese Zulassung erhalten haben. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, mit Ausnahme der in Artikel 15 genannten Fälle.\n(2) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie listen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — die Beschäftigungssektoren auf, die saisonabhängige Tätigkeiten umfassen. Die Mitgliedstaaten können diese Liste — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — ändern. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Änderungen mit.\n(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die a) im Rahmen einer Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 56 AEUV für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, einschließlich der von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Dienstleistungserbringung gemäß der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG entsandten Drittstaatsangehörigen; b) Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nach Maßgabe der Richtlinie 2004\u002F38\u002FEG (16) des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgeübt haben; c) zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.","DIR_2014_36 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 2 Anwendungsbereich\n\n(1) Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die ihren Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und zum Zwecke der Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer gemäß dieser Richtlinie eine Zulassung für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragen oder diese Zulassung erhalten haben. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, mit Ausnahme der in Artikel 15 genannten Fälle.\n(2) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie listen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — die Beschäftigungssektoren auf, die saisonabhängige Tätigkeiten umfassen. Die Mitgliedstaaten können diese Liste — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — ändern. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Änderungen mit.\n(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die a) im Rahmen einer Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 56 AEUV für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, einschließlich der von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Dienstleistungserbringung gemäß der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG entsandten Drittstaatsangehörigen; b) Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nach Maßgabe der Richtlinie 2004\u002F38\u002FEG (16) des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgeübt haben; c) zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 55",null,"erwgr-55",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 54","erwgr-54",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Günstigere Bestimmungen","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Kriterien und Anforderungen für die Zulassung für eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen","art-5",[],false]