[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_36-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_36","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0036",6946068,"Art. 26","art-26","Statistiken","KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission statistische Angaben zur Anzahl der erstmalig erteilten Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit und, soweit möglich, zur Anzahl der Drittstaatsangehörigen, deren Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verlängert, erneuert oder entzogen wurde. Diese Statistiken werden nach Staatsangehörigkeit und, soweit möglich, nach Gültigkeitsdauer der Genehmigung und Wirtschaftszweig untergliedert.\n(2) Die Statistiken gemäß Absatz 1 beziehen sich auf Bezugszeiträume eines Kalenderjahrs und werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2017.\n(3) Die Statistiken gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 862\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) übermittelt.","DIR_2014_36 - KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 26 Statistiken\n\n(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission statistische Angaben zur Anzahl der erstmalig erteilten Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit und, soweit möglich, zur Anzahl der Drittstaatsangehörigen, deren Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verlängert, erneuert oder entzogen wurde. Diese Statistiken werden nach Staatsangehörigkeit und, soweit möglich, nach Gültigkeitsdauer der Genehmigung und Wirtschaftszweig untergliedert.\n(2) Die Statistiken gemäß Absatz 1 beziehen sich auf Bezugszeiträume eines Kalenderjahrs und werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2017.\n(3) Die Statistiken gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 862\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) übermittelt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 25","Erleichterung der Einreichung von Beschwerden","art-25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 24","Kontrolle, Bewertung und Inspektionen","art-24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 23","Recht auf Gleichbehandlung","art-23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 27","Berichterstattung","art-27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 28","Umsetzung","art-28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 29","Inkrafttreten","art-29",[],false]