[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_36-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_36","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0036",6946050,"Art. 8","art-8","Ablehnungsgründe","KAPITEL II ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ab, wenn a) die Artikel 5 oder 6 nicht eingehalten werden; oder b) die für die Zwecke der Artikel 5 oder 6 vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.\n(2) Die Mitgliedstaaten lehnen, wenn dies angemessen ist, einen Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ab, wenn a) gegen den Arbeitgeber aufgrund nationalen Rechts wegen Schwarzarbeit und\u002Foder illegaler Beschäftigung Sanktionen verhängt wurden; b) das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird; oder c) gegen den Arbeitgeber gemäß Artikel 17 Sanktionen verhängt worden sind.\n(3) Die Mitgliedstaaten können überprüfen, ob die fragliche Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte; ist dies der Fall, so können sie den Antrag ablehnen. Dieser Absatz berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten formuliert ist.\n(4) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ablehnen, wenn a) der Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen, wie sie im geltenden Recht und\u002Foder Tarifverträgen vorgesehen sind, nicht nachgekommen ist; b) der Arbeitgeber in den 12 Monaten unmittelbar vor der Einreichung des Antrags eine Vollzeitstelle abgeschafft hat, um die freie Stelle zu schaffen, die der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme dieser Richtlinie besetzen will; oder c) der Drittstaatsangehörige den aus einer früheren Entscheidung über die Zulassung als Saisonarbeitnehmer erwachsenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.\n(5) Unbeschadet des Absatzes 1 müssen bei jeder Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Interessen des Saisonarbeitnehmers, berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet werden.\n(6) Die Gründe für die Ablehnung der Ausstellung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex geregelt.","DIR_2014_36 - KAPITEL II ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN - Art. 8 Ablehnungsgründe\n\n(1) Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ab, wenn a) die Artikel 5 oder 6 nicht eingehalten werden; oder b) die für die Zwecke der Artikel 5 oder 6 vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.\n(2) Die Mitgliedstaaten lehnen, wenn dies angemessen ist, einen Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ab, wenn a) gegen den Arbeitgeber aufgrund nationalen Rechts wegen Schwarzarbeit und\u002Foder illegaler Beschäftigung Sanktionen verhängt wurden; b) das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird; oder c) gegen den Arbeitgeber gemäß Artikel 17 Sanktionen verhängt worden sind.\n(3) Die Mitgliedstaaten können überprüfen, ob die fragliche Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte; ist dies der Fall, so können sie den Antrag ablehnen. Dieser Absatz berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten formuliert ist.\n(4) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ablehnen, wenn a) der Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen, wie sie im geltenden Recht und\u002Foder Tarifverträgen vorgesehen sind, nicht nachgekommen ist; b) der Arbeitgeber in den 12 Monaten unmittelbar vor der Einreichung des Antrags eine Vollzeitstelle abgeschafft hat, um die freie Stelle zu schaffen, die der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme dieser Richtlinie besetzen will; oder c) der Drittstaatsangehörige den aus einer früheren Entscheidung über die Zulassung als Saisonarbeitnehmer erwachsenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.\n(5) Unbeschadet des Absatzes 1 müssen bei jeder Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Interessen des Saisonarbeitnehmers, berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet werden.\n(6) Die Gründe für die Ablehnung der Ausstellung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex geregelt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Anzahl der Zulassungen","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Kriterien und Anforderungen für die Zulassung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Kriterien und Anforderungen für die Zulassung für eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Entzug der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Verpflichtung zur Zusammenarbeit","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Zugang zu Informationen","art-11",[],false]