[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_36-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_36","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0036",6946051,"Art. 9","art-9","Entzug der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit","KAPITEL II ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten entziehen die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit, wenn a) die für die Zwecke der Artikel 5 oder 6 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden, oder b) der Aufenthalt des Inhabers anderen Zwecken dient als denen, für die ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.\n(2) Die Mitgliedstaaten entziehen, wenn dies angemessen ist, die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit, wenn a) gegen den Arbeitgeber aufgrund nationalen Rechts wegen Schwarzarbeit und\u002Foder illegaler Beschäftigung Sanktionen verhängt wurden; b) das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird; oder c) gegen den Arbeitgeber gemäß Artikel 17 Sanktionen verhängt worden sind.\n(3) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entziehen, wenn a) Artikel 5 oder 6 nicht oder nicht mehr eingehalten werden; b) der Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen, wie sie in den geltenden Rechtsvorschriften und\u002Foder Tarifverträgen vorgesehen sind, nicht nachgekommen ist; c) der Arbeitgeber seinen aus dem Arbeitsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist; oder d) der Arbeitgeber in den 12 Monaten unmittelbar vor der Einreichung des Antrags eine Vollzeitstelle abgeschafft hat, um die freie Stelle zu schaffen, die der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme dieser Richtlinie besetzen will.\n(4) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) oder Schutz gemäß dem nationalen Recht, den internationalen Verpflichtungen oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats beantragt.\n(5) Unbeschadet des Absatzes 1 müssen bei jeder Entscheidung, einen Antrag zu entziehen, die konkreten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Interessen des Saisonarbeitnehmers, berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet werden.\n(6) Die Gründe für die Annullierung oder Aufhebung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex geregelt.","DIR_2014_36 - KAPITEL II ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN - Art. 9 Entzug der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit\n\n(1) Die Mitgliedstaaten entziehen die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit, wenn a) die für die Zwecke der Artikel 5 oder 6 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden, oder b) der Aufenthalt des Inhabers anderen Zwecken dient als denen, für die ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.\n(2) Die Mitgliedstaaten entziehen, wenn dies angemessen ist, die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit, wenn a) gegen den Arbeitgeber aufgrund nationalen Rechts wegen Schwarzarbeit und\u002Foder illegaler Beschäftigung Sanktionen verhängt wurden; b) das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird; oder c) gegen den Arbeitgeber gemäß Artikel 17 Sanktionen verhängt worden sind.\n(3) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entziehen, wenn a) Artikel 5 oder 6 nicht oder nicht mehr eingehalten werden; b) der Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen, wie sie in den geltenden Rechtsvorschriften und\u002Foder Tarifverträgen vorgesehen sind, nicht nachgekommen ist; c) der Arbeitgeber seinen aus dem Arbeitsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist; oder d) der Arbeitgeber in den 12 Monaten unmittelbar vor der Einreichung des Antrags eine Vollzeitstelle abgeschafft hat, um die freie Stelle zu schaffen, die der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme dieser Richtlinie besetzen will.\n(4) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) oder Schutz gemäß dem nationalen Recht, den internationalen Verpflichtungen oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats beantragt.\n(5) Unbeschadet des Absatzes 1 müssen bei jeder Entscheidung, einen Antrag zu entziehen, die konkreten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Interessen des Saisonarbeitnehmers, berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet werden.\n(6) Die Gründe für die Annullierung oder Aufhebung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex geregelt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Ablehnungsgründe","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Anzahl der Zulassungen","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Kriterien und Anforderungen für die Zulassung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Verpflichtung zur Zusammenarbeit","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Zugang zu Informationen","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit","art-12",[],false]