[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_36-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_36","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0036",6946007,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","In dieser Richtlinie sollten die Kriterien und Anforderungen für die Zulassung sowie die Gründe für Ablehnung und Widerruf oder Nichtverlängerung\u002FNichterneuerung in Bezug auf Aufenthalte festgelegt werden, die 90 Tage nicht überschreiten, soweit eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer betroffen ist. Werden Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt, so gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Gründe für Verweigerung, Verlängerung, Annullierung oder Aufhebung dieser Visa entsprechend. Insbesondere sollte jede Entscheidung über Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die Gründe hierfür gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 6 des Visakodex dem Antragsteller unter Verwendung des in Anhang VI des Visakodex wiedergegebenen einheitlichen Formblatts mitgeteilt werden.","DIR_2014_36 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nIn dieser Richtlinie sollten die Kriterien und Anforderungen für die Zulassung sowie die Gründe für Ablehnung und Widerruf oder Nichtverlängerung\u002FNichterneuerung in Bezug auf Aufenthalte festgelegt werden, die 90 Tage nicht überschreiten, soweit eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer betroffen ist. Werden Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt, so gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Gründe für Verweigerung, Verlängerung, Annullierung oder Aufhebung dieser Visa entsprechend. Insbesondere sollte jede Entscheidung über Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die Gründe hierfür gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 6 des Visakodex dem Antragsteller unter Verwendung des in Anhang VI des Visakodex wiedergegebenen einheitlichen Formblatts mitgeteilt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 23","erwgr-23",[],false]