[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_36-erwgr-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_36","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0036",6946015,"ErwGr. 28","erwgr-28",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte im Hinblick auf die für die Zulassung (Einreise, Aufenthalt und Beschäftigungsaufnahme) von Saisonarbeitnehmern auszustellenden Genehmigungen ein gewisses Maß an Flexibilität für die Mitgliedstaaten vorsehen. Die Ausstellung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a sollte unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten erfolgen, eine vorherige Arbeitsgenehmigung in dem betreffenden Mitgliedstaat auszustellen. Um jedoch sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen für die Beschäftigung geprüft worden sind und eingehalten werden, sollte aus den Genehmigungen eindeutig hervorgehen, dass sie zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt wurden. Werden ausschließlich Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt, so sollten die Mitgliedstaaten hierzu das Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke verwenden.","DIR_2014_36 - Erwägungsgründe - ErwGr. 28\n\nDiese Richtlinie sollte im Hinblick auf die für die Zulassung (Einreise, Aufenthalt und Beschäftigungsaufnahme) von Saisonarbeitnehmern auszustellenden Genehmigungen ein gewisses Maß an Flexibilität für die Mitgliedstaaten vorsehen. Die Ausstellung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a sollte unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten erfolgen, eine vorherige Arbeitsgenehmigung in dem betreffenden Mitgliedstaat auszustellen. Um jedoch sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen für die Beschäftigung geprüft worden sind und eingehalten werden, sollte aus den Genehmigungen eindeutig hervorgehen, dass sie zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt wurden. Werden ausschließlich Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt, so sollten die Mitgliedstaaten hierzu das Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke verwenden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 25","erwgr-25",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 31","erwgr-31",[],false]