[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_36-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_36","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0036",6946016,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Für alle Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen sollten die Mitgliedstaaten sich entscheiden, entweder ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zusammen mit einer Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539\u002F2001 ein Visum benötigt. Unterliegt der Drittstaatsangehörige nicht der Visumpflicht und hat der Mitgliedstaat Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung nicht angewandt, so sollten die Mitgliedstaaten dem Drittstaatsangehörigen eine Arbeitserlaubnis als Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit erteilen. Für alle Aufenthalte von mehr als 90 Tagen sollten die Mitgliedstaaten sich entscheiden, eine der folgenden Genehmigungen zu erteilen: ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt, eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer oder eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer zusammen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, wenn ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt gemäß dem nationalen Recht für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert sein, eine Arbeitserlaubnis direkt an den Arbeitgeber zu erteilen.","DIR_2014_36 - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nFür alle Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen sollten die Mitgliedstaaten sich entscheiden, entweder ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zusammen mit einer Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539\u002F2001 ein Visum benötigt. Unterliegt der Drittstaatsangehörige nicht der Visumpflicht und hat der Mitgliedstaat Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung nicht angewandt, so sollten die Mitgliedstaaten dem Drittstaatsangehörigen eine Arbeitserlaubnis als Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit erteilen. Für alle Aufenthalte von mehr als 90 Tagen sollten die Mitgliedstaaten sich entscheiden, eine der folgenden Genehmigungen zu erteilen: ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt, eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer oder eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer zusammen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, wenn ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt gemäß dem nationalen Recht für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert sein, eine Arbeitserlaubnis direkt an den Arbeitgeber zu erteilen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 32","erwgr-32",[],false]