[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_36-erwgr-46-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_36","über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0036",6946033,"ErwGr. 46","erwgr-46",null,"Erwägungsgründe","In Bezug auf die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit sollten Saisonarbeitnehmer, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt, gleich behandelt werden. Die vorliegende Richtlinie bewirkt keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit und umfasst nicht die Sozialhilfe. Sie ist auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, beschränkt. Diese Richtlinie sollte Drittstaatsangehörigen mit grenzüberschreitenden Belangen in mehreren Mitgliedstaaten nicht mehr Sozialleistungsansprüche gewähren als die, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union bereits vorgesehen sind.\nAufgrund des befristeten Charakters des Aufenthalts von Saisonarbeitnehmern, und unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), sollten die Mitgliedstaaten Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Saisonarbeitnehmern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen können und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung sowie in Bezug auf Steuervergünstigungen beschränken können.\nDie vorliegende Richtlinie sieht keine Familienzusammenführung vor. Ferner werden aufgrund dieser Richtlinie im Hinblick auf Umstände, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vorschriften der Union liegen, keine Rechte gewährt, beispielsweise in Situationen, in denen Familienangehörige ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben. Hiervon unberührt bleiben sollten jedoch die Rechte von Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung von einem Saisonarbeitnehmer ableiten, wenn sie in einem Drittstaat wohnhaft sind. Das sollte unbeschadet einer diskriminierungsfreien Anwendung nationalen Rechts, mit dem De-minimis-Regeln für Beiträge zur Altersversorgung festgelegt werden, durch die Mitgliedstaaten gelten. Es sollten Verfahren vorhanden sein, mit denen ein wirksamer Sozialversicherungsschutz während des Aufenthalts und gegebenenfalls die Mitnahme erworbener Ansprüche der Saisonarbeitnehmer sichergestellt werden.","DIR_2014_36 - Erwägungsgründe - ErwGr. 46\n\nIn Bezug auf die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit sollten Saisonarbeitnehmer, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt, gleich behandelt werden. Die vorliegende Richtlinie bewirkt keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit und umfasst nicht die Sozialhilfe. Sie ist auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, beschränkt. Diese Richtlinie sollte Drittstaatsangehörigen mit grenzüberschreitenden Belangen in mehreren Mitgliedstaaten nicht mehr Sozialleistungsansprüche gewähren als die, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union bereits vorgesehen sind.\nAufgrund des befristeten Charakters des Aufenthalts von Saisonarbeitnehmern, und unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), sollten die Mitgliedstaaten Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Saisonarbeitnehmern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen können und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung sowie in Bezug auf Steuervergünstigungen beschränken können.\nDie vorliegende Richtlinie sieht keine Familienzusammenführung vor. Ferner werden aufgrund dieser Richtlinie im Hinblick auf Umstände, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vorschriften der Union liegen, keine Rechte gewährt, beispielsweise in Situationen, in denen Familienangehörige ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben. Hiervon unberührt bleiben sollten jedoch die Rechte von Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung von einem Saisonarbeitnehmer ableiten, wenn sie in einem Drittstaat wohnhaft sind. Das sollte unbeschadet einer diskriminierungsfreien Anwendung nationalen Rechts, mit dem De-minimis-Regeln für Beiträge zur Altersversorgung festgelegt werden, durch die Mitgliedstaaten gelten. 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