[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_40-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_40","zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F37\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0040",6946148,"Art. 12","art-12","Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse","KAPITEL II Kennzeichnung und Verpackung","(1) Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses trägt den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“\n(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 9 Absatz 4 genügen. Der Text der gesundheitsbezogenen Warnhinweise muss parallel zum Haupttext auf der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche verlaufen. Außerdem muss er a) auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden; b) 30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Wortlaut des in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Warnhinweises an wissenschaftliche Entwicklungen anzupassen.","DIR_2014_40 - KAPITEL II Kennzeichnung und Verpackung - Art. 12 Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse\n\n(1) Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses trägt den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“\n(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 9 Absatz 4 genügen. Der Text der gesundheitsbezogenen Warnhinweise muss parallel zum Haupttext auf der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche verlaufen. Außerdem muss er a) auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden; b) 30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Wortlaut des in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Warnhinweises an wissenschaftliche Entwicklungen anzupassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaft für Rauchtabakerzeugnisse","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Erscheinungsbild der Erzeugnisse","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Aufmachung und Inhalt der Packungen","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Rückverfolgbarkeit","art-15",[],false]