[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_41-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_41","über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0041",6946255,"Art. 33","art-33","Mitteilungen","KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 22. Mai 2017 Folgendes mit: a) die Behörde oder die Behörden, die gemäß seinem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist; b) die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind; c) die Angaben zu der(den) bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich;\n(2) Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission ferner die Liste der notwendigen Schriftstücke übermitteln, die er im Rahmen des Artikels 22 Absatz 4 verlangen würde.\n(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Angaben gemäß Absätze 1 und 2.\n(4) Die Kommission macht die nach diesem Artikel erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich. Das EJN macht die Angaben auf der in Artikel 9 des Beschlusses 2008\u002F976\u002FJI des Rates (18) genannten Website zugänglich.","DIR_2014_41 - KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 33 Mitteilungen\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 22. Mai 2017 Folgendes mit: a) die Behörde oder die Behörden, die gemäß seinem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist; b) die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind; c) die Angaben zu der(den) bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich;\n(2) Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission ferner die Liste der notwendigen Schriftstücke übermitteln, die er im Rahmen des Artikels 22 Absatz 4 verlangen würde.\n(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Angaben gemäß Absätze 1 und 2.\n(4) Die Kommission macht die nach diesem Artikel erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich. Das EJN macht die Angaben auf der in Artikel 9 des Beschlusses 2008\u002F976\u002FJI des Rates (18) genannten Website zugänglich.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 32","Vorläufige Maßnahmen","art-32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 31","Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet und dessen technische Hilfe nicht erforderlich ist","art-31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 30","Überwachung des Telekommunikationsverkehrs mit technischer Hilfe eines anderen Mitgliedstaats","art-30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 34","Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten, Übereinkünften und Vereinbarungen","art-34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 35","Übergangsbestimmungen","art-35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 36","Umsetzung","art-36",[],false]