[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_46-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_46","zur Änderung der Richtlinie 1999\u002F37\u002FEG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0046",6946451,"Art. 1","art-1","Änderungen der Richtlinie 1999\u002F37\u002FEG",null,"Die Richtlinie 1999\u002F37\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.“\n2.\nIn Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt: „e) ‚Aussetzung der Zulassung‘ einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen ein Fahrzeug auf Anordnung eines Mitgliedstaats nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind; f) ‚Aufhebung der Zulassung‘ die Aufhebung der von einem Mitgliedstaat erteilten Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr.“\n3.\nIn Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen elektronisch.\nDiese Daten umfassen: a) alle obligatorischen Angaben nach Anhang I Nummer II.5 sowie die Angaben nach Nummer II.6 Punkt J und Nummer II.6 Punkte V.7 und V.9 dieses Anhangs, sofern die Daten zur Verfügung stehen; b) soweit möglich weitere in Anhang I aufgeführte nicht obligatorische Angaben oder Daten aus der in der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) vorgesehenen Übereinstimmungsbescheinigung; c) die Ergebnisse der obligatorischen regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Richtlinie 2014\u002F45\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und den Geltungszeitraum des Nachweises der technischen Überwachung.\nDie Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erfolgt gemäß den Richtlinien 95\u002F46\u002FEG (*3) und 2002\u002F58\u002FEG (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates.\n(5) Den zuständigen Behörden oder Prüfstellen werden für die regelmäßige technische Überwachung die technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt.\nDie Mitgliedstaaten können die Nutzung und Weitergabe dieser Daten durch die Prüfstellen einschränken, um ihren Missbrauch zu verhindern.\n(*1) Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.\nSeptember 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl.\nL 263 vom 9.10.2007, S. 1).\" (*2) Richtlinie 2014\u002F45\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.\nApril 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F40\u002FEG (ABl.\nL 127 vom 29.4.2014, S. 51).\" (*3) Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nOktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.\nL 281 vom 23.11.1995, S. 31).\" (*4) Richtlinie 2002\u002F58\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.\nJuli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl.\nL 201 vom 31.7.2002, S. 37).“ \"\n4.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a (1) Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellt wurde, dass die Zulassung eines bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 der Richtlinie 2014\u002F45\u002FEU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der Zulassung elektronisch erfasst und eine zusätzliche Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung durchgeführt.\nDie Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung bestanden hat.\nNach dem Bestehen dieser Prüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich erneut zum Straßenverkehr zu.\nEs ist kein neues Zulassungsverfahren erforderlich.\nDie Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können Maßnahmen ergreifen, um die erneute Überprüfung eines Fahrzeugs zu erleichtern, dessen Zulassung zum Straßenverkehr ausgesetzt wurde.\nZu diesen Maßnahmen kann die Erteilung der Erlaubnis gehören, öffentliche Straßen zu benutzen, um zum Zweck einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung von einer Werkstatt zu einer Prüfstelle zu gelangen.\n(2) Die Mitgliedstaaten können es den Inhabern einer Zulassungsbescheinigung erlauben, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Übertragung der Zulassung auf den neuen Eigentümer des Fahrzeugs einzureichen.\n(3) Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000\u002F53\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) behandelt wurde, so wird die Zulassung dieses Fahrzeugs endgültig aufgehoben und die diesbezügliche Information wird in das elektronisches Register aufgenommen.\n(*5) Richtlinie 2000\u002F53\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.\nSeptember 2000 über Altfahrzeuge (ABl.\nL 269 vom 21.10.2000, S. 34).“ \"\n5.\nIn Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014\u002F45\u002FEU erkennen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit des Nachweises der technischen Überwachung grundsätzlich an, wenn das Fahrzeug, das über einen gültigen Nachweis der technischen Überwachung verfügt, den Eigentümer wechselt.“\n6.\nDie Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „Artikel 6 Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 zu erlassen, um — im Fall einer Erweiterung der Union Nummer II.4 Gedankenstrich 2 und Nummer III.1.A Buchstabe b sowohl des Anhangs I als auch des Anhangs II und — im Fall von Änderungen der Definitionen oder des Inhalts von Übereinstimmungsbescheinigungen in den einschlägigen EU-Typgenehmigungsvorschriften Anhang I Nummer II.6 bezüglich nicht obligatorischer Angaben zu ändern.\nArtikel 7 (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 19.\nMai 2014 übertragen.\nDie Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.\nDie Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.\nDer Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse.\nEr wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.\nDie Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.\n(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament und der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.\nAuf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“\n7.\nArtikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie.\nSie können bilateral oder multilateral Informationen austauschen, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war.\nDiese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme mit Daten aus nationalen elektronischen Datenbanken erfolgen, um den Informationsaustausch zu erleichtern.“\n8.\nIn Anhang I Nummer II.6 wird Folgendes angefügt: „X) Nachweis über die bestandene Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung, Datum der nächsten solchen Prüfung oder Datum des Ablaufs des aktuellen Nachweises.“","DIR_2014_46 - Art. 1 Änderungen der Richtlinie 1999\u002F37\u002FEG [1\u002F2]\n\nDie Richtlinie 1999\u002F37\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.“\n2.\nIn Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt: „e) ‚Aussetzung der Zulassung‘ einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen ein Fahrzeug auf Anordnung eines Mitgliedstaats nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind; f) ‚Aufhebung der Zulassung‘ die Aufhebung der von einem Mitgliedstaat erteilten Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr.“\n3.\nIn Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen elektronisch.\nDiese Daten umfassen: a) alle obligatorischen Angaben nach Anhang I Nummer II.5 sowie die Angaben nach Nummer II.6 Punkt J und Nummer II.6 Punkte V.7 und V.9 dieses Anhangs, sofern die Daten zur Verfügung stehen; b) soweit möglich weitere in Anhang I aufgeführte nicht obligatorische Angaben oder Daten aus der in der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) vorgesehenen Übereinstimmungsbescheinigung; c) die Ergebnisse der obligatorischen regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Richtlinie 2014\u002F45\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und den Geltungszeitraum des Nachweises der technischen Überwachung.\nDie Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erfolgt gemäß den Richtlinien 95\u002F46\u002FEG (*3) und 2002\u002F58\u002FEG (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates.\n(5) Den zuständigen Behörden oder Prüfstellen werden für die regelmäßige technische Überwachung die technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt.\nDie Mitgliedstaaten können die Nutzung und Weitergabe dieser Daten durch die Prüfstellen einschränken, um ihren Missbrauch zu verhindern.\n(*1) Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.\nSeptember 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl.\nL 263 vom 9.10.2007, S. 1).\" (*2) Richtlinie 2014\u002F45\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.\nApril 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F40\u002FEG (ABl.\nL 127 vom 29.4.2014, S. 51).\" (*3) Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nOktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.\nL 281 vom 23.11.1995, S. 31).\" (*4) Richtlinie 2002\u002F58\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.\nJuli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl.\nL 201 vom 31.7.2002, S. 37).“ \"\n4.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a (1) Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen technischen 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