[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_47-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_47","über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F30\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0047",6946511,"Art. 17","art-17","Benennung einer Kontaktstelle","KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN","(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die für — die Koordinierung von Maßnahmen nach Artikel 18 mit den durch die anderen Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen, — die Weiterleitung der in Artikel 20 genannten Daten an die Kommission, — die Sicherstellung des Austauschs aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaatenzuständig ist.\n(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 20. Mai 2015 die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstelle und informieren sie unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.","DIR_2014_47 - KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN - Art. 17 Benennung einer Kontaktstelle\n\n(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die für — die Koordinierung von Maßnahmen nach Artikel 18 mit den durch die anderen Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen, — die Weiterleitung der in Artikel 20 genannten Daten an die Kommission, — die Sicherstellung des Austauschs aller sonstigen Informationen mit den und die Unterstützung der Kontaktstellen anderer Mitgliedstaatenzuständig ist.\n(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 20. Mai 2015 die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstelle und informieren sie unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16","Bericht über die Kontrolle und Datenbanken über technische Unterwegskontrollen","art-16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Kontrollgebühren","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Folgemaßnahmen bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln","art-14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten","art-18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 19","Untereinander abgestimmte technische Unterwegskontrollen","art-19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20","Übermittlung von Informationen an die Kommission","art-20",[],false]