[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_49-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_49","über Einlagensicherungssysteme","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0049",6946570,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Sofern nach einzelstaatlichem Recht zulässig, sollten die Einlagensicherungssysteme ferner über eine reine Entschädigungsfunktion hinausgehen und die verfügbaren Finanzmittel zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts heranziehen können, um so die Kosten für die Entschädigung der Einleger und andere negative Auswirkungen zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten jedoch innerhalb eines eindeutig festgelegten Rahmens durchgeführt werden und in jedem Fall mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Einlagensicherungssysteme sollten unter anderem über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung solcher Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken verfügen. Die Durchführung solcher Maßnahmen sollte für das Kreditinstitut mit Auflagen verbunden sein, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte des Einlagensicherungssystems beinhalten. Die Kosten der ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts sollten nicht über den Kosten liegen, die zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des jeweiligen Einlagensicherungssystems in Bezug auf den Schutz der gedeckten Einlagen des Kreditinstituts oder aber des Instituts selbst erforderlich sind.","DIR_2014_49 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nSofern nach einzelstaatlichem Recht zulässig, sollten die Einlagensicherungssysteme ferner über eine reine Entschädigungsfunktion hinausgehen und die verfügbaren Finanzmittel zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts heranziehen können, um so die Kosten für die Entschädigung der Einleger und andere negative Auswirkungen zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten jedoch innerhalb eines eindeutig festgelegten Rahmens durchgeführt werden und in jedem Fall mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Einlagensicherungssysteme sollten unter anderem über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung solcher Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken verfügen. Die Durchführung solcher Maßnahmen sollte für das Kreditinstitut mit Auflagen verbunden sein, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte des Einlagensicherungssystems beinhalten. Die Kosten der ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts sollten nicht über den Kosten liegen, die zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des jeweiligen Einlagensicherungssystems in Bezug auf den Schutz der gedeckten Einlagen des Kreditinstituts oder aber des Instituts selbst erforderlich sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]