[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_51-art-176-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_51","zur Änderung der Richtlinien 2003\u002F71\u002FEG und 2009\u002F138\u002FEG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0051",6946828,"Art. 176","art-176","Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die EIOPA",null,"Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission, der EIOPA und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.\nDiese Meldungen umfassen auch Angaben zur Struktur der betreffenden Gruppe.\nDie Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Kommission, die EIOPA und die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch ein Unternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, wenn dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dadurch zu einem Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens wird.“","DIR_2014_51 - Art. 176 Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die EIOPA\n\nDie Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission, der EIOPA und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.\nDiese Meldungen umfassen auch Angaben zur Struktur der betreffenden Gruppe.\nDie Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Kommission, die EIOPA und die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch ein Unternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, wenn dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dadurch zu einem Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens wird.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 172","Gleichwertigkeit auf dem Gebiet der Rückversicherungstätigkeit","art-172",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 159","Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten","art-159",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 149","Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen","art-149",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 227","Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit Drittlandsversicherungs- und Drittlandsrückversicherungsunternehmen","art-227",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 231","Gruppeninternes Modell","art-231",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 234","Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 220 bis 229 und 230 bis 233","art-234",[],false]