[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_51-art-25a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_51","zur Änderung der Richtlinien 2003\u002F71\u002FEG und 2009\u002F138\u002FEG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0051",6946799,"Art. 25a","art-25a","Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen",null,"Jede Zulassung und jeder Widerruf einer Zulassung ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu melden. Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EIOPA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.","DIR_2014_51 - Art. 25a Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen\n\nJede Zulassung und jeder Widerruf einer Zulassung ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu melden. Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EIOPA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.",{},[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Änderungen der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG","art-2",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 50","Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards","art-50",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 52","Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte","art-52",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 56","Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards","art-56",[],false]