[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_51-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_51","zur Änderung der Richtlinien 2003\u002F71\u002FEG und 2009\u002F138\u002FEG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0051",6946703,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Die Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden vor. Ist eine nationale Aufsichtsbehörde in den in Rechtsakten der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union eine Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollte die zuständige ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Gesetzgebungsakten gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollte die ESA die Angelegenheit beilegen können.","DIR_2014_51 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nDie Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden vor. Ist eine nationale Aufsichtsbehörde in den in Rechtsakten der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union eine Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollte die zuständige ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Gesetzgebungsakten gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollte die ESA die Angelegenheit beilegen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]