[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_51-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_51","zur Änderung der Richtlinien 2003\u002F71\u002FEG und 2009\u002F138\u002FEG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0051",6946704,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","Die Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 verlangen, dass in den sektoralen Gesetzgebungsakten festzulegen ist, in welchen Fällen der Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden angewandt werden kann. In dieser Richtlinie sollte eine erste Reihe solcher Fälle für den Versicherungs- und Rückversicherungssektor definiert werden — unbeschadet der Möglichkeit, künftig noch weitere Fälle zu berücksichtigen. Diese Richtlinie sollte nicht dem entgegenstehen, dass die ESA aufgrund anderer Befugnisse tätig werden oder andere in den Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 genannte Aufgaben wahrnehmen, einschließlich einer nicht bindenden Vermittlung oder einer Mitwirkung an einer kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts. Darüber hinaus müssen in Bereichen, in denen das einschlägige Recht bereits eine Form nicht bindender Vermittlung vorsieht oder in denen für gemeinsame Entscheidungen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden Fristen bestehen, Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch sicherzustellen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die nationalen Aufsichtsbehörden verfahrens- oder materiell-rechtliche Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Unionsrechts nicht untereinander klären können.","DIR_2014_51 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nDie Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 verlangen, dass in den sektoralen Gesetzgebungsakten festzulegen ist, in welchen Fällen der Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden angewandt werden kann. In dieser Richtlinie sollte eine erste Reihe solcher Fälle für den Versicherungs- und Rückversicherungssektor definiert werden — unbeschadet der Möglichkeit, künftig noch weitere Fälle zu berücksichtigen. Diese Richtlinie sollte nicht dem entgegenstehen, dass die ESA aufgrund anderer Befugnisse tätig werden oder andere in den Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010 genannte Aufgaben wahrnehmen, einschließlich einer nicht bindenden Vermittlung oder einer Mitwirkung an einer kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts. Darüber hinaus müssen in Bereichen, in denen das einschlägige Recht bereits eine Form nicht bindender Vermittlung vorsieht oder in denen für gemeinsame Entscheidungen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden Fristen bestehen, Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch sicherzustellen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die nationalen Aufsichtsbehörden verfahrens- oder materiell-rechtliche Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Unionsrechts nicht untereinander klären können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 23","erwgr-23",[],false]