[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_52-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_52","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0052",6946875,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Um für ein hohes Umweltschutzniveau zu sorgen, sollten für bestimmte Projekte, bei denen aufgrund ihrer Anfälligkeit für schwere Unfälle und\u002Foder Naturkatastrophen (beispielsweise Überschwemmungen, Anstieg des Meeresspiegels oder Erdbeben) mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Es ist wichtig, die Anfälligkeit (Gefährdung und Widerstandsfähigkeit) dieser Projekte für schwere Unfälle und\u002Foder Katastrophen, das Risiko des Eintretens solcher Unfälle und\u002Foder Katastrophen und deren Auswirkungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit erheblicher nachteiliger Folgen für die Umwelt zu berücksichtigen. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sollte es möglich sein, verfügbare relevante Informationen, die im Rahmen von Risikobewertungen gemäß den Unionsrechtsvorschriften, beispielsweise der Richtlinie 2012\u002F18\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Richtlinie 2009\u002F71\u002FEuratom des Rates (14), oder im Rahmen von relevanten Bewertungen gemäß der nationalen Gesetzgebung erhalten wurden, zu nutzen, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.","DIR_2014_52 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nUm für ein hohes Umweltschutzniveau zu sorgen, sollten für bestimmte Projekte, bei denen aufgrund ihrer Anfälligkeit für schwere Unfälle und\u002Foder Naturkatastrophen (beispielsweise Überschwemmungen, Anstieg des Meeresspiegels oder Erdbeben) mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Es ist wichtig, die Anfälligkeit (Gefährdung und Widerstandsfähigkeit) dieser Projekte für schwere Unfälle und\u002Foder Katastrophen, das Risiko des Eintretens solcher Unfälle und\u002Foder Katastrophen und deren Auswirkungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit erheblicher nachteiliger Folgen für die Umwelt zu berücksichtigen. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sollte es möglich sein, verfügbare relevante Informationen, die im Rahmen von Risikobewertungen gemäß den Unionsrechtsvorschriften, beispielsweise der Richtlinie 2012\u002F18\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Richtlinie 2009\u002F71\u002FEuratom des Rates (14), oder im Rahmen von relevanten Bewertungen gemäß der nationalen Gesetzgebung erhalten wurden, zu nutzen, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]