[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_52-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_52","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0052",6946876,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Zum Schutz und zur Aufwertung von Kulturerbe, einschließlich urbaner historischer Stätten und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 AEUV verpflichtet hat, können die Definitionen und Grundsätze nützlich sein, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates niedergelegt sind, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969, dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft vom 27. Oktober 2005. Um das historische und kulturelle Erbe und die Landschaft besser zu wahren, ist die Einbeziehung der optischen Auswirkungen von Projekten, namentlich der Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischer Gebiete in Umweltverträglichkeitsprüfungen wichtig.","DIR_2014_52 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nZum Schutz und zur Aufwertung von Kulturerbe, einschließlich urbaner historischer Stätten und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 AEUV verpflichtet hat, können die Definitionen und Grundsätze nützlich sein, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates niedergelegt sind, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969, dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft vom 27. Oktober 2005. Um das historische und kulturelle Erbe und die Landschaft besser zu wahren, ist die Einbeziehung der optischen Auswirkungen von Projekten, namentlich der Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischer Gebiete in Umweltverträglichkeitsprüfungen wichtig.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]