[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_52-erwgr-39-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_52","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0052",6946899,"ErwGr. 39","erwgr-39",null,"Erwägungsgründe","Im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit und um einen möglichst reibungslosen Übergang von der in der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU festgelegten Regelung zu der neuen Regelung gemäß den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Änderungen sicherzustellen, ist es angemessen, Übergangsmaßnahmen festzulegen. Mit diesen Maßnahmen sollte dafür gesorgt werden, dass sich das Regelungsumfeld in Bezug auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung für einzelne Projektträger nicht ändert, wenn im Rahmen der bestehenden Regelungen bereits Verfahrensschritte eingeleitet worden sind, die Genehmigung oder andere erforderliche verbindliche Entscheidungen, die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich sind, für das Projekt jedoch noch nicht erteilt bzw. getroffen worden sind. Dementsprechend sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU in der Fassung vor der Änderung durch diese Richtlinie für Projekte gelten, für die vor Ablauf der Umsetzungsfrist das Screening-Verfahren oder das Scoping-Verfahren (wenn ein Scoping vom Projektträger angefordert oder von der zuständigen Behörde verlangt wurde) bereits eingeleitet oder der UVP-Bericht bereits vorgelegt wurde.","DIR_2014_52 - Erwägungsgründe - ErwGr. 39\n\nIm Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit und um einen möglichst reibungslosen Übergang von der in der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU festgelegten Regelung zu der neuen Regelung gemäß den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Änderungen sicherzustellen, ist es angemessen, Übergangsmaßnahmen festzulegen. Mit diesen Maßnahmen sollte dafür gesorgt werden, dass sich das Regelungsumfeld in Bezug auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung für einzelne Projektträger nicht ändert, wenn im Rahmen der bestehenden Regelungen bereits Verfahrensschritte eingeleitet worden sind, die Genehmigung oder andere erforderliche verbindliche Entscheidungen, die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich sind, für das Projekt jedoch noch nicht erteilt bzw. getroffen worden sind. Dementsprechend sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU in der Fassung vor der Änderung durch diese Richtlinie für Projekte gelten, für die vor Ablauf der Umsetzungsfrist das Screening-Verfahren oder das Scoping-Verfahren (wenn ein Scoping vom Projektträger angefordert oder von der zuständigen Behörde verlangt wurde) bereits eingeleitet oder der UVP-Bericht bereits vorgelegt wurde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 36","erwgr-36",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 42","erwgr-42",[],false]