[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_53-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_53","über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F5\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0053",6947017,"Art. 17","art-17","Konformitätsbewertungsverfahren","KAPITEL III KONFORMITÄT VON FUNKANLAGEN","(1) Die Hersteller führen eine Konformitätsbewertung der Funkanlage durch, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung werden alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen berücksichtigt, und in Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen berücksichtigt. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.\n(2) Die Hersteller weisen die Konformität von Funkanlagen mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten grundlegenden Anforderungen mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach: a) interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II, b) EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III, c) Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.\n(3) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wendet er eines der folgenden Verfahren an: a) interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II, b) EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III, c) Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.\n(4) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen: a) EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III, b) Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.","DIR_2014_53 - KAPITEL III KONFORMITÄT VON FUNKANLAGEN - Art. 17 Konformitätsbewertungsverfahren\n\n(1) Die Hersteller führen eine Konformitätsbewertung der Funkanlage durch, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt sind. 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Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.\n(2) Die Hersteller weisen die Konformität von Funkanlagen mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten grundlegenden Anforderungen mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach: a) interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II, b) EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III, c) Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.\n(3) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wendet er eines der folgenden Verfahren an: a) interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II, b) EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III, c) Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.\n(4) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen: a) EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III, b) Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16","Vermutung der Konformität von Funkanlagen","art-16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Identifizierung der Wirtschaftsakteure","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten","art-14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","EU-Konformitätserklärung","art-18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 19","Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung","art-19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20","Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle","art-20",[],false]