[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_53-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_53","über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F5\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0053",6947029,"Art. 28","art-28","Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen","KAPITEL IV NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN","(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.\n(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.\n(3) Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder eine Zweigstelle übertragen werden.\n(4) Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm\u002Fihr gemäß den Anhängen III und IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.","DIR_2014_53 - KAPITEL IV NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN - Art. 28 Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen\n\n(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.\n(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.\n(3) Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder eine Zweigstelle übertragen werden.\n(4) Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm\u002Fihr gemäß den Anhängen III und IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Anforderungen an notifizierte Stellen","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Informationspflichten der notifizierenden Behörden","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Anträge auf Notifizierung","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Notifizierungsverfahren","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen","art-31",[],false]