[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_53-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_53","über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F5\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0053",6947006,"Art. 7","art-7","Inbetriebnahme und Nutzung","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen, wenn die Funkanlagen bei korrekter Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Unbeschadet ihrer Pflichten aufgrund der Entscheidung Nr. 676\u002F2002\u002FEG und der Bedingungen, an die die Genehmigung zur Frequenznutzung nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002\u002F21\u002FEG, geknüpft ist, können die Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme und\u002Foder die Verwendung von Funkanlagen einführen, wenn die Gründe hierfür in der effektiven und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, der Verhütung funktechnischer Störungen, der Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder der öffentlichen Gesundheit liegen.","DIR_2014_53 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 7 Inbetriebnahme und Nutzung\n\nDie Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen, wenn die Funkanlagen bei korrekter Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Unbeschadet ihrer Pflichten aufgrund der Entscheidung Nr. 676\u002F2002\u002FEG und der Bedingungen, an die die Genehmigung zur Frequenznutzung nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002\u002F21\u002FEG, geknüpft ist, können die Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme und\u002Foder die Verwendung von Funkanlagen einführen, wenn die Gründe hierfür in der effektiven und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, der Verhütung funktechnischer Störungen, der Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder der öffentlichen Gesundheit liegen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Bereitstellung auf dem Markt","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen und Zuweisung von Funkanlagenklassen","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Freier Verkehr von Funkanlagen","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Pflichten der Hersteller","art-10",[],false]