[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_53-erwgr-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_53","über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F5\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0053",6946984,"ErwGr. 60","erwgr-60",null,"Erwägungsgründe","Die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676\u002F2002\u002FEG getroffenen Entscheidungen der Kommission können auch die Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen betreffen, was zur Folge haben kann, dass die Gesamtzahl der in Betrieb genommenen Funkanlagen begrenzt wird, beispielsweise durch eine Befristung, die Festlegung einer Quote für die maximale Marktdurchdringung oder die Festlegung der maximalen Anzahl der Funkanlagen in jedem einzelnen Mitgliedstaat oder in der gesamten Union. Diese Auflagen ermöglichen die Öffnung des Marktes für neue Funkanlagen und begrenzen gleichzeitig die Gefahr, dass durch eine zu große Anzahl von in Betrieb genommenen Funkanlagen funktechnische Störungen auftreten, selbst wenn jede einzelne Anlage für sich genommen den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Durch Verstöße gegen derartige Auflagen können Gefahren im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen entstehen, vor allem funktechnische Störungen.","DIR_2014_53 - Erwägungsgründe - ErwGr. 60\n\nDie nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676\u002F2002\u002FEG getroffenen Entscheidungen der Kommission können auch die Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen betreffen, was zur Folge haben kann, dass die Gesamtzahl der in Betrieb genommenen Funkanlagen begrenzt wird, beispielsweise durch eine Befristung, die Festlegung einer Quote für die maximale Marktdurchdringung oder die Festlegung der maximalen Anzahl der Funkanlagen in jedem einzelnen Mitgliedstaat oder in der gesamten Union. Diese Auflagen ermöglichen die Öffnung des Marktes für neue Funkanlagen und begrenzen gleichzeitig die Gefahr, dass durch eine zu große Anzahl von in Betrieb genommenen Funkanlagen funktechnische Störungen auftreten, selbst wenn jede einzelne Anlage für sich genommen den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Durch Verstöße gegen derartige Auflagen können Gefahren im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen entstehen, vor allem funktechnische Störungen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 57","erwgr-57",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 63","erwgr-63",[],false]