[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_55-erwgr-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_55","über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0055",6947133,"ErwGr. 14","erwgr-14",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte für elektronische Rechnungen gelten, die bei öffentlichen Auftraggebern und Auftraggeber nach Erfüllung von Aufträgen eingehen, auf die folgende Richtlinien Anwendung finden: Richtlinie 2009\u002F81\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Richtlinie2014\u002F23\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (8), Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU oder Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU. Diese Richtlinie sollte nur elektronische Rechnungen abdecken, die von dem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt werden, an den der öffentliche Auftrag oder die Konzession vergeben wurde (Hauptauftragnehmer). Wenn jedoch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU und Artikel 88 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorsehen, sollte die in den Auftragsunterlagen festzulegende Vereinbarung Bestimmungen darüber enthalten, ob die elektronische Rechnungsstellung für Zahlungen an die Unterauftragnehmer zu verwenden ist oder nicht. Es sollte präzisiert werden, dass im Falle der Vergabe an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern diese Richtlinie sowohl auf elektronische Rechnungen, die von der Gruppe ausgestellt werden, als auch auf von den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgestellte Anwendung findet.","DIR_2014_55 - Erwägungsgründe - ErwGr. 14\n\nDiese Richtlinie sollte für elektronische Rechnungen gelten, die bei öffentlichen Auftraggebern und Auftraggeber nach Erfüllung von Aufträgen eingehen, auf die folgende Richtlinien Anwendung finden: Richtlinie 2009\u002F81\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Richtlinie2014\u002F23\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (8), Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU oder Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU. Diese Richtlinie sollte nur elektronische Rechnungen abdecken, die von dem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt werden, an den der öffentliche Auftrag oder die Konzession vergeben wurde (Hauptauftragnehmer). Wenn jedoch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU und Artikel 88 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorsehen, sollte die in den Auftragsunterlagen festzulegende Vereinbarung Bestimmungen darüber enthalten, ob die elektronische Rechnungsstellung für Zahlungen an die Unterauftragnehmer zu verwenden ist oder nicht. Es sollte präzisiert werden, dass im Falle der Vergabe an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern diese Richtlinie sowohl auf elektronische Rechnungen, die von der Gruppe ausgestellt werden, als auch auf von den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgestellte Anwendung findet.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 11","erwgr-11",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 17","erwgr-17",[],false]