[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_55-erwgr-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_55","über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0055",6947154,"ErwGr. 35","erwgr-35",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte ausschließlich die Rechnungsempfänger, also die öffentlichen Auftraggeber, zentralen Beschaffungsstellen und Auftraggeber, zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichten. Sie sollte nicht das Recht des Absenders der Rechnung berühren, frei zu entscheiden, ob er seine Rechnung nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, nach nationalen oder anderen technischen Normen oder im Papierformat stellt. Allerdings sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass bei öffentlichen Aufträgen nur elektronische Rechnungen gestellt werden dürfen. Entscheidet sich der Absender dafür, die Rechnung nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu stellen, so sollte der Empfänger nur dann zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflichtet sein, wenn die Rechnung unter Verwendung einer Syntax gestellt wurde, die in der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführt ist. Dies sollte nicht die Möglichkeiten des Absenders berühren, die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen, um die Rechnung von seiner eigenen Syntax in eine in der Liste aufgeführte Syntax übersetzen zu lassen.","DIR_2014_55 - Erwägungsgründe - ErwGr. 35\n\nDiese Richtlinie sollte ausschließlich die Rechnungsempfänger, also die öffentlichen Auftraggeber, zentralen Beschaffungsstellen und Auftraggeber, zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichten. Sie sollte nicht das Recht des Absenders der Rechnung berühren, frei zu entscheiden, ob er seine Rechnung nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, nach nationalen oder anderen technischen Normen oder im Papierformat stellt. Allerdings sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass bei öffentlichen Aufträgen nur elektronische Rechnungen gestellt werden dürfen. Entscheidet sich der Absender dafür, die Rechnung nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu stellen, so sollte der Empfänger nur dann zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflichtet sein, wenn die Rechnung unter Verwendung einer Syntax gestellt wurde, die in der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführt ist. Dies sollte nicht die Möglichkeiten des Absenders berühren, die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen, um die Rechnung von seiner eigenen Syntax in eine in der Liste aufgeführte Syntax übersetzen zu lassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 32","erwgr-32",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 38","erwgr-38",[],false]