[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_55-erwgr-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_55","über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0055",6947157,"ErwGr. 38","erwgr-38",null,"Erwägungsgründe","Damit die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die technischen Maßnahmen, die nach Einführung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und nach Billigung der Liste der Syntaxen erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ordnungsgemäß vorbereiten und treffen können, sollte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer raschen Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union als gerechtfertigt betrachtet werden. Abweichend von dieser allgemeinen Umsetzungsfrist und um die Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung durch bestimmte öffentliche Auftraggeber wie lokale und regionale öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Richtlinie für subzentrale öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bis 30 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union aufschieben können. Diese Möglichkeit der Aufschiebung der Anwendung dieser Richtlinie sollte nicht für zentrale Beschaffungsstellen gelten.","DIR_2014_55 - Erwägungsgründe - ErwGr. 38\n\nDamit die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die technischen Maßnahmen, die nach Einführung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und nach Billigung der Liste der Syntaxen erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ordnungsgemäß vorbereiten und treffen können, sollte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer raschen Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union als gerechtfertigt betrachtet werden. Abweichend von dieser allgemeinen Umsetzungsfrist und um die Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung durch bestimmte öffentliche Auftraggeber wie lokale und regionale öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Richtlinie für subzentrale öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bis 30 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union aufschieben können. Diese Möglichkeit der Aufschiebung der Anwendung dieser Richtlinie sollte nicht für zentrale Beschaffungsstellen gelten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 35","erwgr-35",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 41","erwgr-41",[],false]