[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_56-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_56","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0056",6947236,"Art. 13","art-13","Kontinuierliche Fortbildung",null,"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich fortbilden müssen, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihr berufliches Können und ihre beruflichen Wertmaßstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten, und dass ein Missachten dieser Anforderung angemessene Sanktionen gemäß Artikel 30 nach sich zieht.“","DIR_2014_56 - Art. 13 Kontinuierliche Fortbildung\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich fortbilden müssen, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihr berufliches Können und ihre beruflichen Wertmaßstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten, und dass ein Missachten dieser Anforderung angemessene Sanktionen gemäß Artikel 30 nach sich zieht.“",{},[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3a","Anerkennung von Prüfungsgesellschaften","art-3a",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"Art. 1","art-1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten","art-14",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 22a","Einstellung von früheren Abschlussprüfern oder Mitarbeitern von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bei geprüften Unternehmen","art-22a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 22b","Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit","art-22b",[],false]