[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_56-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_56","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0056",6947195,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften umfasst die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Festlegung von Berufsgrundsätzen und von Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften, die kontinuierliche Fortbildung und die Qualitätssicherungssysteme sowie Untersuchungen und Sanktionen betreffend Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Um die Aufsicht über die Abschlussprüfer transparenter zu gestalten und die Rechenschaftspflicht zu stärken, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde benennen, die für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständig ist. Die Unabhängigkeit dieser Behörde vom Berufsstand der Prüfer ist dabei Grundvoraussetzung für Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßes Funktionieren dieser öffentlichen Aufsicht. Daher sollten die Aufsichtsbehörden von Personen geleitet werden, die nicht als Abschlussprüfer tätig sind, und die Mitgliedstaaten sollten unabhängige und transparente Verfahren für deren Auswahl festlegen.","DIR_2014_56 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nDie öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften umfasst die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Festlegung von Berufsgrundsätzen und von Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften, die kontinuierliche Fortbildung und die Qualitätssicherungssysteme sowie Untersuchungen und Sanktionen betreffend Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Um die Aufsicht über die Abschlussprüfer transparenter zu gestalten und die Rechenschaftspflicht zu stärken, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde benennen, die für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständig ist. Die Unabhängigkeit dieser Behörde vom Berufsstand der Prüfer ist dabei Grundvoraussetzung für Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßes Funktionieren dieser öffentlichen Aufsicht. Daher sollten die Aufsichtsbehörden von Personen geleitet werden, die nicht als Abschlussprüfer tätig sind, und die Mitgliedstaaten sollten unabhängige und transparente Verfahren für deren Auswahl festlegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]