[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_56-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_56","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0056",6947206,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Die Anpassung der Verfahren zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durch die Kommission an den AEUV, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Um den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer Rechnung zu tragen und die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des AEUV übertragen werden. Im Hinblick auf die Aufsicht über die Abschlussprüfer bedarf es delegierter Rechtsakte zur Weiterentwicklung der Verfahren der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den entsprechenden Behörden von Drittländern. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.","DIR_2014_56 - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nDie Anpassung der Verfahren zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durch die Kommission an den AEUV, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Um den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer Rechnung zu tragen und die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des AEUV übertragen werden. Im Hinblick auf die Aufsicht über die Abschlussprüfer bedarf es delegierter Rechtsakte zur Weiterentwicklung der Verfahren der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den entsprechenden Behörden von Drittländern. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 32","erwgr-32",[],false]