[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_56-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_56","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0056",6947180,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten in die Lage versetzt werden, ihre Prüftätigkeit in der Union auszubauen, indem es ihnen ermöglicht wird, ihre Tätigkeit auch in einem anderen Mitgliedstaat als in dem ausüben zu können, in dem sie zugelassen sind. Erhalten sie die Möglichkeit, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates in einem Aufnahmemitgliedstaat Abschlussprüfungen durchzuführen, so trägt dies insbesondere dem Bedarf von Konzernen Rechnung, die aufgrund des zunehmenden Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt Abschlüsse in mehreren Mitgliedstaaten erstellen und diese aufgrund des Unionsrechts prüfen lassen müssen. Die Beseitigung von Hindernissen zwischen den Mitgliedstaaten für die Erbringung von Prüfungsdienstleistungen würde zur Integration des Unionsmarktes für Abschlussprüfungen beitragen.","DIR_2014_56 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nGemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten in die Lage versetzt werden, ihre Prüftätigkeit in der Union auszubauen, indem es ihnen ermöglicht wird, ihre Tätigkeit auch in einem anderen Mitgliedstaat als in dem ausüben zu können, in dem sie zugelassen sind. Erhalten sie die Möglichkeit, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates in einem Aufnahmemitgliedstaat Abschlussprüfungen durchzuführen, so trägt dies insbesondere dem Bedarf von Konzernen Rechnung, die aufgrund des zunehmenden Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt Abschlüsse in mehreren Mitgliedstaaten erstellen und diese aufgrund des Unionsrechts prüfen lassen müssen. Die Beseitigung von Hindernissen zwischen den Mitgliedstaaten für die Erbringung von Prüfungsdienstleistungen würde zur Integration des Unionsmarktes für Abschlussprüfungen beitragen.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]