[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_57-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_57","über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0057",6947277,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Im Interesse einer wirksamen Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 vorgesehenen europäischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf juristische Personen ausweiten und hierzu bestimmen, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen, wie z. B. die in der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 vorgesehenen, verhängt werden können. Diese Sanktionen oder andere Maßnahmen können die Veröffentlichung einer endgültigen Entscheidung über eine Sanktion unter Offenlegung der Identität der verantwortlichen juristischen Person umfassen, wobei den Grundrechten, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Risiken für die Stabilität der Finanzmärkte und laufende Ermittlungen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten, soweit ihr nationales Recht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vorsieht, gegebenenfalls diese strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einklang mit ihrem nationalen Recht auf die in dieser Richtlinie genannten Straftatbestände ausdehnen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, endgültige Entscheidungen über eine Verantwortlichkeit oder Sanktionen zu veröffentlichen.","DIR_2014_57 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nIm Interesse einer wirksamen Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 vorgesehenen europäischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf juristische Personen ausweiten und hierzu bestimmen, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen, wie z. B. die in der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 vorgesehenen, verhängt werden können. Diese Sanktionen oder andere Maßnahmen können die Veröffentlichung einer endgültigen Entscheidung über eine Sanktion unter Offenlegung der Identität der verantwortlichen juristischen Person umfassen, wobei den Grundrechten, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Risiken für die Stabilität der Finanzmärkte und laufende Ermittlungen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten, soweit ihr nationales Recht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vorsieht, gegebenenfalls diese strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einklang mit ihrem nationalen Recht auf die in dieser Richtlinie genannten Straftatbestände ausdehnen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, endgültige Entscheidungen über eine Verantwortlichkeit oder Sanktionen zu veröffentlichen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]