[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_57-erwgr-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_57","über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0057",6947287,"ErwGr. 28","erwgr-28",null,"Erwägungsgründe","Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren gewährleistet werden. Ihre Pflichten nach dieser Richtlinie berühren nicht die Pflichten, die ihnen gemäß bestehendem Unionsrecht über Verfahrensrechte in Strafverfahren obliegen. Durch diese Richtlinie dürfen weder die Pressefreiheit noch die freie Meinungsäußerung in den Medien beschränkt werden, soweit diese in der Union und in den Mitgliedstaaten insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta und anderen einschlägigen Bestimmungen gewährleistet werden. Dies sollte insbesondere im Hinblick auf die durch diese Richtlinie untersagte Offenlegung von Insider-Informationen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über eine solche Offenlegung betont werden.","DIR_2014_57 - Erwägungsgründe - ErwGr. 28\n\nBei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren gewährleistet werden. Ihre Pflichten nach dieser Richtlinie berühren nicht die Pflichten, die ihnen gemäß bestehendem Unionsrecht über Verfahrensrechte in Strafverfahren obliegen. Durch diese Richtlinie dürfen weder die Pressefreiheit noch die freie Meinungsäußerung in den Medien beschränkt werden, soweit diese in der Union und in den Mitgliedstaaten insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta und anderen einschlägigen Bestimmungen gewährleistet werden. Dies sollte insbesondere im Hinblick auf die durch diese Richtlinie untersagte Offenlegung von Insider-Informationen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über eine solche Offenlegung betont werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 25","erwgr-25",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 31","erwgr-31",[],false]