[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_59-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_59","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0059",6947478,"Art. 24","art-24","Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung","KAPITEL III Gruppeninterne finanzielle Unterstützung","Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere wird in dem Beschluss dargelegt, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 1 genügt. Der Beschluss über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe gefasst.","DIR_2014_59 - KAPITEL III Gruppeninterne finanzielle Unterstützung - Art. 24 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung\n\nDer Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere wird in dem Beschluss dargelegt, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 1 genügt. Der Beschluss über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe gefasst.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 23","Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung","art-23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 22","Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden","art-22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 21","Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung","art-21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 25","Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden","art-25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 26","Offenlegungspflichten","art-26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 27","Frühzeitiges Eingreifen","art-27",[],false]