[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_59-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_59","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0059",6947482,"Art. 28","art-28","Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans","TITEL III FRÜHZEITIGES EINGREIFEN","In Fällen, in denen sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder in denen schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in denen andere Maßnahmen nach Artikel 27 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen können. Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans richtet sich nach nationalem Recht und Unionsrecht und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.","DIR_2014_59 - TITEL III FRÜHZEITIGES EINGREIFEN - Art. 28 Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans\n\nIn Fällen, in denen sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder in denen schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in denen andere Maßnahmen nach Artikel 27 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen können. Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans richtet sich nach nationalem Recht und Unionsrecht und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Frühzeitiges Eingreifen","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Offenlegungspflichten","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Vorläufiger Verwalter","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters im Fall von Gruppen","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Abwicklungsziele","art-31",[],false]