[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2014_59-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2014_59","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82\u002F891\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 2001\u002F24\u002FEG, 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2005\u002F56\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2011\u002F35\u002FEU, 2012\u002F30\u002FEU und 2013\u002F36\u002FEU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010 und (EU) Nr. 648\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014L0059",6947485,"Art. 30","art-30","Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters im Fall von Gruppen","TITEL III FRÜHZEITIGES EINGREIFEN","(1) Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an.\n(2) Anschließend entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob auch in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Maßnahmen nach Artikel 27 zu treffen oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 zu bestellen ist, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten.\nDie konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung.\n(3) Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.\nDie konsolidierende Aufsichtsbehörde kann anschließend die Auswirkungen bewerten, die die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 für das betreffende Institut auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte.\nSie übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.\nIm Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob Maßnahmen nach Artikel 27 angewandt werden oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 bestellt wird.\nDabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt.\nDie zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung.\n(4) Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehr als ein Institut derselben Gruppe anzuwenden, prüfen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehrere Institute zu koordinieren.\nDie Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden.\nDie gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz 1 getroffen.\nDie gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.\nDie EBA kann gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.\nLiegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die Institute, für die sie zuständig sind, und über die Anwendung einer Maßnahme nach Artikel 27 entscheiden.\n(5) Ist eine betroffene zuständige Behörde mit der ihr gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung nach Absatz 4 vor, kann die zuständige Behörde die EBA gemäß Absatz 6 mit der Angelegenheit befassen.\n(6) Die EBA kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, eine oder mehrere Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie in Bezug auf Abschnitt A Nummern 4, 10, 11 und 19 des Anhangs dieser Richtlinie oder nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e oder g dieser Richtlinie anzuwenden, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.\n(7) Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde wird begründet.\nSie trägt den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Absatz 1 oder Absatz 3 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Absatz 4 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung.\nDie Entscheidungen werden dem Unionsmutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden übermittelt.\nIn den Fällen nach Absatz 6 dieses Artikels, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels oder nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Absatz 4 dieses Artikels die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 mit der Angelegenheit befasst, stellen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und treffen ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA.\nDie Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten.\nDie EBA fasst ihren Beschluss binnen drei Tagen.\nNach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.\n(8) Liegt innerhalb von drei Tagen kein Beschluss der EBA vor, finden die einzelnen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 3 oder Absatz 4 Unterabsatz 2 Anwendung.","DIR_2014_59 - TITEL III FRÜHZEITIGES EINGREIFEN - Art. 30 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters im Fall von Gruppen [1\u002F2]\n\n(1) Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an.\n(2) Anschließend entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob auch in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Maßnahmen nach Artikel 27 zu treffen oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 zu bestellen ist, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten.\nDie konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung.\n(3) Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.\nDie konsolidierende Aufsichtsbehörde kann anschließend die Auswirkungen bewerten, die die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 für das betreffende Institut auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte.\nSie übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.\nIm Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob Maßnahmen nach Artikel 27 angewandt werden oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 bestellt wird.\nDabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt.\nDie zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung.\n(4) Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehr als ein Institut derselben Gruppe anzuwenden, prüfen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden, ob es für die 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begründet.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 29","Vorläufiger Verwalter","art-29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 28","Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans","art-28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 27","Frühzeitiges Eingreifen","art-27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 31","Abwicklungsziele","art-31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 32","Voraussetzungen für eine Abwicklung","art-32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 33","Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften","art-33",[],false]